Drucksache - 1781/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Gehwegüberfahrten stellen durch das Ein- und Ausfahren, aber auch oft durch schlechte Aufpflasterung ein Hindernis und eine Gefahr für Rollstuhl- und Rollatornutzer*innen, aber auch für Blinde und sehbehinderte Menschen dar. Bei der Errichtung und dem Unterhalt von Gehwegüberfahrten ist auf die fach- und sachgerechte Ausgestaltung des Bodenbelags gemäß der aktuellen Ausführungsvorschrift Geh- und Radwege zu achten, um so Gehweghindernisse für Zufußgehende und Rollator- und Rollstuhlnutzer*innen möglichst zu vermeiden. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die Sicherheit der zu Fuß Gehenden - insbesondere der mobilitätseingeschränkten Personen - steht beim Bezirksamt grundsätzlich immer an einer vorderen Stelle. Sämtliche Gehwegüberfahrten werden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nach den geltenden Vorschriften - so der AV Geh- und Radwege und dem Mobilitätsgesetz - genehmigt. Wo immer es aufgrund der Belastung durch Fahrzeuge möglich ist, werden Betonverbundsteine vorgesehen. Damit wird zum einen durch einen Materialwechsel auf die veränderte Situation für Sehbehinderte und Blinde hingewiesen und durch eine glatte Oberfläche werden die Bedürfnisse der auf Hilfsmittel Angewiesenen berücksichtigt.
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